Hinweis |
Dieser Artikel wurde im März 2012 zum ersten mal auf meinem alten Blog veröffentlicht. Aufgrund zahlreicher Nachfragen wurde er inzwischen mehrfach neu aufgelegt. So jetzt auch hier in dem neuen Blog. |
In der Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Ordnung und Verkehr vom 27. März 2012 gab es eine kurze Einführung in die Bedingungen, unter denen Zebrastreifen von Seiten der Verkehrslenkung Berlin (VLB) angeordnet werden können:
- Rechtzeitige Erkennbarkeit des Zebrastreifens und eines potentiell querenden Fußgängers muß gegeben sein
(üblicherweise 100m Sichtstrecke bei 50km/h) - Nur immer eine Spur pro Fahrtrichtung vorhanden
- Überholbarkeit darf nicht gegeben sein
- Nicht über Gleisanlagen hinweg
(Schienenfahrzeuge haben auch auf Zebrastreifen Vorrang) - 150-200 Fußgänger und 600-900 Fahrzeuge pro Stunde in Spitzenzeiten
(Bei Unterschreitung reicht einfache Querung, bei Überschreiten sind evtl. Ampeln notwendig; Ermessensspielraum besteht hier)
Sollten die ersten vier Kriterien einen Zebrastreifen nicht schon ausschließen wird von der VLB eine Verkehrszählung angeordnet, die das letzte Kriterium testen soll. Ist auch dieses nach ermessen der VLB erfüllt wird das anlegen eines Zebrastreifens angeordnet.
Der Senat für Stadtentwicklung und Umwelt selber hat einen Etat für das Anlegen von Zebrastreifen, für die Nebenstraßen ist allerdings der Bezirk zuständig.
Rechtliche Grundlagen sind §26 StVo und die R-FGÜ 2001 .
Weitere Links: (2021 aktualisiert)